Ab dem 1. Februar 2021 wird sich das Verfahren für den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des bebauten Gebiets erheblich ändern. Im Folgenden werden wir Ihnen die wichtigsten Änderungen zeigen.

Dieses Verfahren ist derzeit durch das Gesetz 175/2020 geregelt, das wesentliche Änderungen im Prozess der Veröffentlichung von Angeboten für den Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des bebauten Gebiets ab dem 01.02.2021 mit sich bringt, mit Ausnahme der bis zum 13. Oktober 2020 eingereichten Angebote. Die mit diesen Angeboten verbundenen Grundstücke können bis zum 31. Januar 2021 gemäß den vorherigen Bestimmungen des Gesetzes 17/2014 veräußert werden. Das Gesetz legt die Art und Weise des Verkaufs der Grundstücke unter Beachtung der materiellen und formalen Bedingungen des Gesetzes Nr. 287/2009 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, neu veröffentlicht mit späteren Änderungen und dem Vorkaufsrecht zu einem Preis und unter gleichen Bedingungen in der Reihenfolge ihres Ranges.

So wurden die Kategorien der Preemptoren erweitert und die Bedingungen, die erfüllt werden müssen, wie folgt verschärft:

  • Rang I: Miteigentümer, Ehepartner , Verwandte ersten Grades, Verwandte bis einschließlich dritten Grades;
  • Rang II: Eigentümer landwirtschaftlicher Investitionen für Baumkulturen, Weinreben, Hopfen, ausschließlich private Bewässerung und / oder Pächter. Wenn auf den zum Verkauf stehenden Grundstücken landwirtschaftliche Investitionen für Baumkulturen, Weinreben, Hopfen und zur Bewässerung getätigt werden, haben die Eigentümer dieser Investitionen beim Kauf dieser Grundstücke Vorrang.
  • Rang III: die Eigentümer und / oder Pächter der landwirtschaftlichen Flächen neben dem zu verkaufenden Land;
  • Rang IV: Junglandwirte;
  • Rang V: Forschungs- und Entwicklungseinheiten in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Lebensmittelindustrie sowie landwirtschaftliche Bildungseinrichtungen
  • Rang VI: natürliche Personen mit Wohnsitz in den administrativ-territorialen Einheiten, in denen sich das Grundstück befindet, oder in den benachbarten administrativ-territorialen Einheiten;
  • Rang VII: der rumänische Staat durch die Agentur des Staatseigentums

 

Bedingungen für natürliche Personen, die am Erwerb landwirtschaftlicher Flächen interessiert sind:

Wenn die Inhaber des Vorkaufsrechts nicht beabsichtigen, das Grundstück innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Angebots zu kaufen, kann die Veräußerung der außerhalb des bebauten Gebiets gelegenen landwirtschaftlichen Flächen durch den Verkauf an die beobachtenden natürlichen Personen erfolgen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

  • den Wohnsitz / Hauptsitz mindestens 5 Jahre vor der Registrierung des Verkaufsangebots im Inland haben;
  • vor der Registrierung dieses Angebots für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren landwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet auszuüben;
  • bei den rumänischen Finanzbehörden mindestens 5 Jahre vor der Registrierung des Angebots zum Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des bebauten Gebiets registriert sein.

 

Bedingungen für juristische Personen, die am Erwerb landwirtschaftlicher Flächen interessiert sind:

Wenn die Inhaber des Vorkaufsrechts nicht beabsichtigen, das Grundstück innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Angebots zu kaufen, kann die Veräußerung der außerhalb des bebauten Gebiets gelegenen landwirtschaftlichen Flächen durch den Verkauf an die beobachtenden juristischen Personen erfolgen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen :

 

  • den eingetragenen Sitz und / oder den sekundären Sitz mindestens 5 Jahre vor der Registrierung des Verkaufsangebots im Inland zu haben;

 

  • mindestens 5 Jahre vor der Registrierung des Angebots zum Verkauf landwirtschaftlicher Flächen außerhalb des bebauten Gebiets landwirtschaftliche Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet auszuüben;

 

  • Vorlage der Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass mindestens 75% des Gesamteinkommens der letzten fünf Geschäftsjahre das Einkommen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Gesetz Nr. 227/2015 über die Abgabenordnung mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen, die auf Anordnung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung gemäß der CANE-Verordnung klassifiziert wurden;

 

  • der assoziierte / Anteilseigner, der die Kontrolle über das Unternehmen hat, um den Wohnsitz mindestens 5 Jahre vor der Registrierung des Angebots zum Verkauf der landwirtschaftlichen Flächen außerhalb des bebauten Gebiets auf dem Staatsgebiet zu haben;

 

  • Wenn in der Struktur der juristischen Personen die assoziierten Unternehmen / Aktionäre, die die Gesellschaft kontrollieren, andere juristische Personen sind, die assoziierten Unternehmen / Aktionäre, die die Gesellschaft kontrollieren, um den Wohnsitz auf dem Staatsgebiet für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren vor der Registrierung des Verkaufsangebots von landwirtschaftlichen Flächen außerhalb der bebauten Fläche nachzuweisen.

 

Wenn keiner der potenziellen Käufer die Bedingungen erfüllt, um die außerhalb des bebauten Gebiets gelegenen landwirtschaftlichen Flächen kaufen zu können, kann die Veräußerung durch Verkauf an eine natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 17/2014.

Wir erwähnen, dass die Nichtbeachtung der oben genannten Bedingungen die absolute Nichtigkeit des so abgeschlossenen Vertrag zur Folge hat, da Geldbußen zwischen 100.000 und 200.000 Lei  (20.000,00 und 40.000,00 Euro) verhängt werden.

Für weitere Informationen können Sie uns am Hauptsitz unserer Anwaltskanzlei in Sibiu, Str. Spartacus, Nr. 13A, Sibiu , telefonisch unter der Nummer: 0720.291.919 oder per E-Mail unter: [email protected] kontaktieren.

Nartea - 2020