Die überschuldeten Händler können das nachgedruckte Gesetz 85/2006 anwenden, aus eigener Initiative oder auf Initiative eines Gläubigers durch ein Ersuchen, mit Beilage von spezifischen Dokumenten. Dieses Ersuchen wird an die zuständige Instanz gerichtet, die aufgrund der von Partei(en) vorgelegenen Akten, wird die Zulassung oder die Ablehnung der Verfahrensöffnung entscheiden.
Die Kündigung einer Gesellschaft setzt Operationen nicht nur für das Aufhören der Rechtspersönlichkeit, sondern auch die Vermögensliquidation voraus. Das Verfahren ist vom Geschäftsführer oder Gerichtsvollzieher durchgeführt, die eine physische oder juristische Person sein kann und vom Richter unter seiner Aufsicht nominiert ist.
Der Verfahrenszweck ist die Zahlung der Gesellschaftsschulden, die durch ihre Reorganisation teilweise oder vollständige Liquidation der Aktiven durchgeführt ist. Die Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist die am Datum der Gesellschaftskündigung die im Laufe der Geschäftsoperationen ist zu beenden, Einziehen der Gesellschaftsforderungen, die Gesellschafsgüter zu Geld machen, die Zahlung der Gesellschaftsschulden und die Aufteilung des Nettoaktiv zwischen Gesellschafter durchführt. Infolge der Verfahrensöffnung ist der Schuldner aus den Verpflichtungen entlassen, mit denen er bei Verfahrensöffnung belastet wurde.
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