Gemäß der Verordnung Nr. 51 vom 28. August 1997, die diese Angelegenheit regelt, sind Leasinggeschäfte solche Verfahren, bei denen eine Partei, der Leasinggeber/Finanzierer, für einen bestimmten Zeitraum das Nutzungsrecht an einem Gegenstand, dessen Eigentümer er ist, an die andere Partei, den Leasingnehmer/Nutzer, überträgt auf deren Antrag gegen eine regelmäßige Zahlung, die als Leasingrate bezeichnet wird, und am Ende der Leasingdauer verpflichtet sich der Leasinggeber/Finanzierer, das Optionsrecht des Leasingnehmers/Nutzers zum Kauf des Gegenstands, zur Verlängerung des Leasingvertrags ohne Änderung der Art des Leasings oder zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zu respektieren.

Der Leasingnehmer/Nutzer kann sich für den Kauf des Gegenstands vor Ablauf der Leasingdauer entscheiden, jedoch nicht früher als 12 Monate, wenn die Parteien dies vereinbaren und er alle vertraglich übernommenen Verpflichtungen erfüllt hat.

Was die Vertragsparteien eines Leasingvertrags betrifft, so gibt es einerseits den Leasinggeber, der als Leasinggesellschaft jede rumänische oder ausländische juristische Person sein kann, und andererseits den Leasingnehmer, der jede natürliche oder juristische Person sein kann. Da es sich um einen Vertrag handelt, müssen natürlich die Bedingungen für die Gültigkeit eines Vertrags eingehalten werden, insbesondere die Vertragsfähigkeit, aber auch die Schriftform dieses Vertrags ist erforderlich.

Der Gesetzgeber hat in die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung verbindliche Klauseln aufgenommen, die ein Vertrag enthalten muss, wie sie in den Artikeln 6, 9, 10 usw. vorgesehen sind, darunter: die Klausel zur Definition des Leasingvertrags als Finanzierungs- oder Operating-Leasing; die Bezeichnung des Gegenstands des Leasingvertrags und seine Identifizierungsmerkmale; den genauen Betrag der monatlichen Leasingraten und deren genauen Zahlungstermin usw.

Gemäß diesem Rechtsgeschäft läuft der Ablauf wie folgt ab: Der Leasinggeber überträgt für einen bestimmten Zeitraum das Nutzungsrecht an einem Gegenstand, dessen Eigentümer er ist, an den Leasingnehmer/Nutzer gegen eine regelmäßige Zahlung, die als Leasingrate bezeichnet wird. Am Ende der Leasingdauer ist der Leasinggeber/Finanzierer verpflichtet, dem Leasingnehmer/Nutzer das Wahlrecht hinsichtlich des Kaufs des Gegenstands, der Verlängerung des Vertrags oder der Beendigung des Vertragsverhältnisses zu gewähren. Gegenstand des Leasingvertrags ist nichts anderes als der Gegenstand, den der Leasingnehmer/Nutzer während der Vertragslaufzeit nutzen möchte. Die Initiative zum Abschluss eines Leasingvertrags liegt also beim Leasingnehmer/Nutzer. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, dem Finanzierer einen verbindlichen Antrag zu stellen, in dem er die Sache, die Gegenstand des Leasingvertrags sein soll, beschreibt, präzisiert und detailliert aufführt.

Es gibt zwei Arten von Leasingverträgen, nämlich Finanzierungsleasing und Operating-Leasing, daher ist ein Vergleich zwischen beiden erforderlich.

Beim Finanzierungsleasing stellt der Finanzierer-Leasinggeber einem Nutzer für einen bestimmten Zeitraum gegen regelmäßige Zahlungen (Raten) einen bestimmten Gegenstand zur Verfügung. Das Hauptmerkmal besteht darin, dass der Nutzer am Ende des Vertrags die Möglichkeit hat, den Gegenstand zu einem im Voraus festgelegten Restwert zu erwerben und somit Eigentümer zu werden.

Beim operativen Leasing hingegen wird der Gegenstand am Ende des Vertrags an den Anbieter zurückgegeben. Der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Leasingarten besteht also darin, dass der Nutzer durch Finanzleasing Eigentümer des vertraglich vereinbarten materiellen Gutes werden kann, während er diese Möglichkeit durch Operating-Leasing nicht hat, sodass eine vorübergehende Nutzung oder regelmäßige Erneuerung der Güter erforderlich ist.

Es gibt noch weitere wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Vertragsarten, die sich auf für die Tätigkeit der Begünstigten wesentliche Aspekte beziehen, darunter Verantwortlichkeiten, finanzielle Auswirkungen und andere Aspekte. Was die Verantwortlichkeiten während der Vertragslaufzeit betrifft, so werden im Falle des operativen Leasings die mit der Nutzung der Fahrzeuge verbundenen Risiken von dem Unternehmen übernommen, das sie den Begünstigten zur Verfügung stellt, sodass diese Vorzugsbehandlung in letzter Zeit zunehmend Akzeptanz gefunden hat. Beim Finanzierungsleasing hingegen gehen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Wartung und Verwaltung der Fahrzeugflotte oder des Fahrzeugs auf den Begünstigten über. Auch Steuern wie die Kfz-Haftpflichtversicherung für juristische Personen und die Abwicklung von Kfz-Schäden fallen in die Verantwortung des Begünstigten.

Gegenstand des Leasingvertrags ist die bewegliche oder unbewegliche Sache, die der Finanzierer von einem Lieferanten erwirbt und dem Nutzer für einen bestimmten Zeitraum gegen regelmäßige Zahlungen (Leasingraten) zur Nutzung überlässt. Der Gegenstand des Leasingvertrags muss folgende Bedingungen erfüllen: Er muss individuell bestimmbar oder bestimmbar sein (z. B. ein Auto, eine Maschine, eine Ausrüstung, eine Immobilie); er muss bestimmungsgemäß genutzt und betrieben werden können; er darf nicht durch die erste Nutzung verbraucht werden;später an den Nutzer übertragen werden kann (bei Finanzierungsleasing) oder an den Finanzierer zurückgegeben werden kann (bei Operating-Leasing).

Die Kosten eines Leasingvertrags sind vielfältig und umfassen mehrere Zahlungsvorgänge, wie beispielsweise den Einstiegswert, den Gesamtbetrag der Raten und den Restwert.

Der Einstiegswert umfasst die Anschaffungskosten, also den Kaufpreis, während der Gesamtwert die Summe der Leasingraten zuzüglich des Restwerts darstellt. Der Restwert ist der Wert im Rahmen des Finanzierungsleasings, bei dem nach Zahlung aller im Vertrag vorgesehenen Leasingraten sowie aller anderen vertraglich geschuldeten Beträge durch den Nutzer das Eigentumsrecht an dem Gegenstand auf den Nutzer übergeht und von den Vertragsparteien festgelegt wird. Die Leasingrate stellt im Rahmen des Leasingvertrags den Anteil des Anschaffungswerts des Gegenstands und die Leasingzinsen dar, die auf der Grundlage des zwischen den Parteien vereinbarten Zinssatzes festgelegt werden, und im Falle des Operating-Leasingvertrags wird die Miete durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt.

Was die Haftung der Parteien betrifft, so regelt Kapitel IV der OG 51/1997 auch die Haftung der Parteien, woraus sich Folgendes ergibt:

-Wenn der Nutzer seiner Verpflichtung zur Abnahme der Ware nicht nachkommt, hat der Finanzierer das Recht, den Leasingvertrag zu kündigen.

-Wenn der Nutzer die im Vertrag festgelegte Rate zwei Monate in Folge nicht vollständig bezahlt, hat der Finanzierer das Recht, den Leasingvertrag zu kündigen.

-Wird der Vertrag gekündigt, muss der Nutzer die Ware zurückgeben und alle bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ware fälligen Beträge bezahlen.

-Wenn der Finanzierer das Optionsrecht des Nutzers hinsichtlich des Kaufs der Sache nach Ablauf des Vertrags nicht respektiert, hat der Nutzer die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen oder beim Gericht eine Entscheidung zu beantragen, die anstelle eines Kaufvertrags tritt.

Die Beendigung des Leasingvertrags kann erstens durch Ablauf und zweitens durch das Eintreten von Kündigungsgründen erfolgen. Wenn also die Leasingdauer abläuft, endet der Vertrag, und der Nutzer kann eine der drei gesetzlich zulässigen Optionen wählen: Kauf der Ware durch Zahlung des Restwerts, Verlängerung des Leasingvertrags um einen von beiden Parteien vereinbarten zusätzlichen Zeitraum, Rückgabe der Ware an den Finanzierer und endgültige Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vertrag kann, wie bereits erwähnt, auch vor Ablauf durch Kündigung beendet werden.

Im Falle eines Operating-Leasingvertrags endet dieser, wenn der Nutzer alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzier erfüllt und das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand und mit einem für die zurückgelegte Kilometerleistung normalen Verschleißgrad zurückgegeben hat.

Am Ende eines Finanzierungsleasingvertrags wird der Nutzer nach Zahlung des Restwerts, aller im Vertrag vorgesehenen Leasingraten sowie aller anderen vertraglich geschuldeten Beträge und Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Finanzier Eigentümer des Fahrzeugs.

Bei der Analyse dieses Leasingvertrags und der Leasinggeschäfte ist es wichtig, auch die Vor- und Nachteile eines solchen Vertrags/solcher Geschäfte zu erwähnen. Zu den Vorteilen des Finanzierungsleasings gehören daher:

-Flexibilität hinsichtlich der Höhe der Anzahlung und der Dauer der Finanzierungsperiode;

-Flexibilität hinsichtlich der Restrate, wodurch sich die monatliche Rate verringern kann;

-Abschreibung der mit dem Gegenstand verbundenen Kosten (Versicherung, Wechselkursdifferenzen, Mehrwertsteuer und Zinsen), wobei der Nutzer am Ende des Vertrags Eigentümer des Gegenstands werden kann.

Auf der anderen Seite gibt es bei einem Finanzierungsleasingvertrag auch Nachteile:

-die obligatorische Zahlung einer Anzahlung bei Vertragsunterzeichnung,

-Versicherungskosten erhöhen die Leasingrate,

-Kosten für die Wartung des Fahrzeugs, die vom Nutzer zu tragen sind, und der Nutzer ist auch für die mit der Nutzung des vertraglich vereinbarten Gegenstands verbundenen Risiken verantwortlich.

Bei einem Operating-Leasing können einige Nachteile auftreten, wie z. B.: Am Ende des Vertrags kann der Nutzer nicht in den Besitz des vertraglich vereinbarten Gegenstands gelangen, wenn die im Vertrag festgelegte Kilometerzahl überschritten wurde, muss der Nutzer zusätzliche Gebühren an den Anbieter zahlen.

Operatives Leasing und Finanzierungsleasing sind zwei unterschiedliche Finanzierungsformen, die jeweils auf unterschiedliche Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten sind. Finanzierungsleasing ist geeignet, wenn das Hauptziel darin besteht, am Ende des Vertrags das Eigentum an der Ware zu erwerben. Es beinhaltet die Übernahme der mit der Nutzung verbundenen Risiken und Verantwortlichkeiten, bietet jedoch den Vorteil einer Ratenzahlung.

In Anbetracht der oben genannten Punkte hängt die Wahl zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing vom Zweck des Nutzers ab: Eigentum und langfristige Investition – Finanzierungsleasing; Flexibilität, kontrollierte Kosten und regelmäßige Erneuerung der Ausrüstung – Operating-Leasing. Somit kann jede Form des Leasings je nach der wirtschaftlichen Strategie und den tatsächlichen Bedürfnissen des Nutzers die optimale Lösung sein.

Wenden Sie sich an unser Anwaltsteam für eine individuelle Rechtsberatung.

Für Terminvereinbarungen kontaktieren Sie uns bitte unter der Telefonnummer: 0040 720 291919 oder per E-Mail: [email protected].

Leave a Reply

Your email address will not be published.

*

Nartea - 2020