Verwahrung und Aufteilung des Vermögens
Das Sorgerecht ist ein Begriff, der im allgemeinen Sprachgebrauch existiert und gemäß den Bestimmungen des früheren Familiengesetzbuches geregelt ist. Mit Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuches im Jahr 2011 wird das Sorgerecht durch den Begriff der elterlichen Sorge ersetzt. Die elterliche Sorge ist im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 483-512 geregelt. So ist die elterliche Sorge gemäß Art. 483 des Zivilgesetzbuches die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betreffen und beiden Elternteilen gleichermaßen zustehen, aber auch gemäß dem Gesetz Nr. 272/2004 über den Schutz und die Förderung der Rechte des Kindes.
Was die Aufteilung des Vermögens betrifft, so ist dieser Vorgang eine unmittelbare Folge einer Scheidung oder einer Erbschaft. Die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung hängt von dem von den Ehegatten während der Ehe gewählten Güterstand ab, sodass gemäß Art. 329 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ehegatten ihren Güterstand auf der Grundlage eines Ehevertrags wählen. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gilt von Rechts wegen die gesetzliche Gütergemeinschaft.
II. Elterliche Sorge
1. Arten der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge kann allein, gemeinsam rechtlich, gemeinsam physisch und gemeinsam geteilt ausgeübt werden.
Die elterliche Sorge ist gemeinsam, wenn sie von beiden Elternteilen ausgeübt wird, auch wenn diese getrennt oder geschieden sind, gemäß den Bestimmungen des Art. 397 des Zivilgesetzbuches, oder ausschließlich oder allein, wenn sie von einem einzigen Elternteil ausgeübt wird, der das Recht hat, allein alle Entscheidungen bezüglich des Kindes zu treffen, Art. 398 des Zivilgesetzbuches. Das Kriterium für die Festlegung einer bestimmten Art des Sorgerechts sind die Gründe, die dieser Lösung zugrunde liegen. Das ausschließliche Sorgerecht wird gemäß Art. 36 des Gesetzes Nr. 272/2004 nur gewährt, wenn triftige Gründe vorliegen. Als Beispiele seien einige Gründe genannt, aus denen das alleinige Sorgerecht gewährt werden kann: Unfähigkeit eines Elternteils, Missbrauch oder Vernachlässigung durch einen Elternteil. Ein weiteres entscheidendes Kriterium ist die Festlegung des Sorgerechts im Interesse des Kindeswohls, ein Grundprinzip, das bei allen Entscheidungen in Bezug auf Minderjährige gilt. Was das gemeinsame Sorgerecht und das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, so lebt das Kind in beiden Fällen abwechselnd bei beiden Elternteilen.
2.Aspekte des Verfahrens zur Erlangung des Sorgerechts
Die Schritte zur Erlangung des Sorgerechts sind wie folgt:
Einreichung eines Antrags beim Gericht am Wohnort des Minderjährigen;
Durchführung einer Sozialuntersuchung durch die Generaldirektion für Sozialhilfe und Kinderschutz, die die Lebensumstände jedes Elternteils, die Beziehung des Kindes zu den Eltern und das familiäre Umfeld sowie die Fähigkeit der Eltern, für das Wohlergehen des Kindes zu sorgen, bewertet;
Anhörung des Kindes, das das 10. Lebensjahr vollendet hat, in Anwesenheit eines Psychologen;
Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage des Kindeswohls;
III. Aufteilung des Vermögens
Im Falle einer Scheidung hängt die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten von dem bei der Eheschließung gewählten oder später durch Vereinbarung der Ehegatten geänderten Güterstand ab
- Arten von Güterständen:
a) Gesetzliche Gütergemeinschaft;
Die während der Ehe von den Ehegatten erworbenen Vermögenswerte gelten als gemeinsames Vermögen (Art. 339 Zivilgesetzbuch);
b) Gütertrennung;
Nach diesem Güterstand ist jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer der vor der Eheschließung erworbenen Güter sowie der in seinem eigenen Namen erworbenen Güter (Art. 360 BGB).
c) Vertragliche Gütergemeinschaft;
Die Ehegatten legen bei einem Notar einvernehmlich in einer notariellen Vereinbarung fest, wie das Vermögen gehalten werden soll. - Die Aufteilung des Vermögens Was das eigene Vermögen betrifft, so werden geerbte, geschenkte oder vermachte Vermögenswerte, Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Rechte an geistigem Eigentum usw. nicht aufgeteilt. Das gemeinsame Vermögen wird aufgeteilt, d. h. Arbeitseinkommen, Renten, Mieteinnahmen aus Vermögenswerten, gemeinsam erworbene Immobilien usw.
- Wie erfolgt die Aufteilung?
Die Aufteilung erfolgt auf zwei Wegen: auf gütlichem Wege und auf gerichtlichem Wege.
Auf gütlichem Wege einigen sich die Ehepartner einvernehmlich über die Aufteilung des Vermögens. Diese Methode ist am vorteilhaftesten, da sie schneller und kostengünstiger ist und Konflikte vermeidet.
Der gerichtliche Weg kommt zum Tragen, wenn sich die Parteien nicht einigen können.







