In einem zunehmend digitalisierten Finanzökosystem ist elektronisches Geld ein wesentlicher Bestandteil der modernen Zahlungsinfrastruktur. Seine Regulierung ist von entscheidender Bedeutung für den Verbraucherschutz, die Gewährleistung der Finanzstabilität und die Verhinderung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
WAS IST ELEKTRONISCHES GELD?
Laut Gesetz ist elektronisches Geld ein elektronisch gespeicherter Geldwert, der im Austausch für erhaltene Gelder ausgegeben wird und von anderen Personen als dem Emittenten als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Elektronisches Geld hat einen regulierten und beaufsichtigten Emittenten und gilt als gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel, im Gegensatz zu Kryptowährungen, die keinen zentralen Emittenten haben, obwohl die Technologien ähnlich sein können.
REGULATORISCHER KONTEXT
In Rumänien wird der rechtliche Rahmen für die Ausgabe von E-Geld durch folgende Rechtsvorschriften festgelegt:
-Gesetz Nr. 210/2019 über die Ausgabe von E-Geld
-Verordnung Nr. 5/2019 der Rumänischen Nationalbank über E-Geld-Institute.
Diese Rechtsakte setzen die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2009/110 über den Zugang zur Tätigkeit von E-Geld-Instituten in nationales Recht um.
Auf europäischer Ebene wird die Ausgabe von E-Geld durch die Verordnung (EU) 2023/1114 über Krypto-Assets (MiCA) geregelt, die die Regulierung auf digitale Vermögenswerte ausweitet.
WER KANN ELEKTRONISCHES GELD AUSGEBEN?
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können folgende Institutionen elektronisches Geld ausgeben:
a) Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. (1) Punkt 1 der Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die ihre Tätigkeit gemäß der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 99/2006 über Kreditinstitute und die angemessene Eigenkapitalausstattung ausüben;
b) E-Geld-Institute im Sinne von Art. 4 Abs. (1) Buchstabe e);
c) Postdienstleister, die E-Geld gemäß dem geltenden nationalen Rechtsrahmen ausgeben;
d) die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht als Währungsbehörden oder in einer anderen Eigenschaft handeln, die die Ausübung öffentlicher Gewalt beinhaltet;
e) Mitgliedstaaten und ihre regionalen oder lokalen Behörden, wenn sie in ihrer Eigenschaft als öffentliche Stellen handeln.
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE AUSGABE VON ELEKTRONISCHEM GELD
Das Genehmigungsverfahren sieht strenge Anforderungen hinsichtlich des Mindestkapitals, der Geschäftsführung und der Eigenmittel vor, und die Unterlagen müssen der NBR zur Bewertung vorgelegt werden.
Jedes Unternehmen, das beabsichtigt, als E-Geld-Institut E-Geld auf dem Gebiet Rumäniens auszugeben, muss vor Aufnahme dieser Tätigkeit über eine Zulassung verfügen.
Die Rumänische Nationalbank kann nur einer rumänischen juristischen Person, die gemäß dem Gesellschaftsgesetz Nr. 31/1990 gegründet wurde, ihren tatsächlichen Sitz in Rumänien hat und mindestens einen Teil der elektronischen Währung in Rumänien ausgibt, eine Genehmigung erteilen.
Die Rumänische Nationalbank erteilt einer rumänischen juristischen Person nur dann eine Zulassung, wenn aus den dem Antrag beigefügten Informationen und Unterlagen hervorgeht, dass alle Anforderungen der einschlägigen Vorschriften erfüllt sind und die Bewertung des vorgelegten Projekts positiv ausfällt.
E-Geld-Institute müssen zum Zeitpunkt der Zulassung über ein Anfangskapital in Höhe von mindestens 350.000 Euro in Lei verfügen.
Elektronische Geldinstitute, die juristische Personen sind, müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere vergleichbare Garantie verfügen, die für alle Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, die Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, für die Nichtausführung, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen oder für die Nichtverwendung einer strengen Kundenauthentifizierung abdeckt.
PRAKTISCHE BEDEUTUNG FÜR AUSSTELLER UND NUTZER
Für den Aussteller besteht die praktische Bedeutung darin, dass er aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen, eine Zulassung einholen und Berichtspflichten und Transparenzvorschriften einhalten muss.
Für den Nutzer liegt die praktische Bedeutung darin, dass es einen Rechtsrahmen gibt, der den Schutz der Interessen und die Stabilität der E-Geld-Institute zum Ziel hat.
Für den Nutzer ist es wichtig zu überprüfen, ob das Institut gemäß dem Gesetz/der Verordnung zur Ausgabe von E-Geld berechtigt ist.
Die Verabschiedung der Verordnung (EU) 2023/1114 über Krypto-Assets (MiCA) wird neue Herausforderungen für E-Geld-Emittenten mit sich bringen, da ein einheitlicher Rahmen für digitale Vermögenswerte, einschließlich sogenannter „E-Geld-Token”, geschaffen wird.
Es ist daher zu erwarten, dass die emittierenden Institute eine Reihe umfangreicher Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Governance und Verbraucherschutz erfüllen müssen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung über elektronisches Geld ein Pfeiler des digitalen Finanzökosystems in Rumänien ist.
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