Ab 1. Januar verpflichtend: Elektronische Rechnungen

Es ist offiziell. Das Gesetz 296/2023 schreibt vor, dass ab dem 01.01.2024 Rechnungen nur noch über die elektronische Rechnungsstellung ausgestellt werden dürfen. Diese Verpflichtung wurde nun auch auf B2B-Beziehungen (Business to Business) ausgedehnt.

Die Pflicht zur Meldung von Rechnungen über das System der elektronischen Rechnung gilt ab dem 1. Januar 2024 für alle Transaktionen, die von Steuerpflichtigen in B2B-Beziehungen getätigt werden. Das Gesetz sieht eine Meldefrist von 5 Tagen für elektronische Rechnungen und Sanktionen bei Nichteinhaltung vor. Ab dem 1. Juli 2024 wird die elektronische Rechnung der einzige Kanal sein, über den Rechnungen noch an die Empfänger gesendet werden können.

Bisher wurde dieses elektronische Rechnungsstellungssystem nur in B2G-Beziehungen (öffentliche Aufträge) angewandt. Ab Anfang nächsten Jahres wird diese Verpflichtung auch auf andere Wirtschaftsbeteiligte ausgedehnt.

Die Frist für die Übermittlung von Rechnungen an das elektronische Rechnungssystem wird auf fünf Arbeitstage ab dem Datum der Rechnungsstellung festgelegt.

Bei Nichteinhaltung dieser Meldefrist wird das Bußgeld nach der Größe des Steuerpflichtigen gestaffelt:

  • von 5.000 bis 10.000 Lei für juristische Personen, die als große Steuerzahler eingestuft sind;
  • von 2.500 bis 5.000 Lei für juristische Personen, die als mittlere Steuerzahler eingestuft sind;
  • von 1.000 bis 2.500 Lei für juristische Personen, die als kleine Steuerzahler eingestuft sind, und für natürliche Personen.

Diese Strafen gelten jedoch nicht vom 1. Januar bis zum 31. März 2024. Wenn also Rechnungen nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Ausstellung gemeldet werden, wird die Strafe erst ab 1. April 2024 fällig.

Leave a Reply

Your email address will not be published.

*

Nartea - 2020