- Allgemeiner rechtlicher Rahmen
In Rumänien sieht das Gesetz Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in Art. 78 Abs. (2) die Verpflichtung für Arbeitgeber – öffentliche Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts – fest, Menschen mit Behinderungen in einem Anteil von mindestens 4 % der Gesamtbelegschaft zu beschäftigen, sofern sie mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen.
Diese Bestimmung zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern und ihre soziale und berufliche Ausgrenzung zu verringern.
- Die ab 2025 geltenden neuen Verpflichtungen
Bis vor kurzem konnten Arbeitgeber, die diese Quote nicht erfüllten, sich für die Zahlung eines monatlichen Beitrags an den Staatshaushalt oder für den Erwerb von Produkten/Dienstleistungen von geschützten Werkstätten entscheiden. Ab dem 1. Januar 2025 wurde der Rechtsrahmen durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 127/2024 und die Verordnung Nr. 28/2025 um neue Verfahrenspflichten für Arbeitgeber ergänzt, die die Schwelle von 50 Beschäftigten überschreiten.
Diese Verpflichtungen betreffen im Wesentlichen:
∙den Nachweis, dass der Arbeitgeber die Unterstützung von NGOs, die auf die Integration von Menschen mit Behinderungen spezialisiert sind, in Anspruch genommen hat, um die für diese geeigneten freien Stellen zu besetzen
∙Jährliche Übermittlung eines Berichts über die von Menschen mit Behinderungen besetzten Stellen und die für diese Stellen erforderlichen Qualifikationen bis zum 31. Januar an die Nationale Behörde für den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (ANPDPD) und an die Nationale Agentur für Beschäftigung (ANOFM).
- Berechnungsweise der 4-Prozent-Quote
Zur Feststellung der Beschäftigungspflicht:
∙Es wird die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten berechnet, einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, anteilig nach Arbeitszeit.
∙Liegt der Durchschnitt bei 50 oder mehr, unterliegt der Arbeitgeber den Verpflichtungen gemäß Gesetz 448/2006 und den Durchführungsbestimmungen.
Berechnungsbeispiel: Bei einem Arbeitgeber mit 100 Beschäftigten müssen mindestens 4 Menschen mit Behinderungen in entsprechenden Stellen beschäftigt sein.
- Optionen für Arbeitgeber bei Nichterfüllung der Quote
Wird die Mindestquote von 4 % nicht erreicht, können Arbeitgeber wählen zwischen:
∙der Zahlung eines monatlichen Beitrags an den Staatshaushalt in Höhe des landesweiten Bruttomindestlohns für jeden Arbeitsplatz, der nicht mit einer Person mit Behinderung besetzt ist; oder
∙Die Zahlung von 50 % dieses Beitrags in Verbindung mit dem Erwerb von Produkten/Dienstleistungen von gesetzlich zugelassenen geschützten Werkstätten.
Die neuen Vorschriften ab 2025 betonen jedoch die Verpflichtung, echte Bemühungen zur Einstellung durch die Einbeziehung einschlägiger NGOs nachzuweisen, bevor auf alternative Lösungen zurückgegriffen wird.
5. Auswirkungen und Nutzen der Maßnahme
Der Sinn dieser Regelung beschränkt sich nicht auf eine Geldstrafe, sondern zielt auf die effektive Integration von Menschen mit Behinderungen in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben ab. Durch die Meldung offener Stellen an NGOs und spezialisierte Einrichtungen werden Arbeitgeber dazu angeregt, ihre Einstellungsverfahren anzupassen und echte Beschäftigungsmöglichkeiten zu identifizieren.
- Praktische Empfehlungen für Arbeitgeber
Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, sollten Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten:
∙Stellen identifizieren, die für die Besetzung durch Menschen mit Behinderungen geeignet sind, und diese in den Stellenanzeigen klar beschreiben.
∙Die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen schriftlich und mit Belegen beantragen und die an diese gesendete Korrespondenz archivieren.
∙Jährlich Berichte erstellen und an die ANPDPD und die ANOFM übermitteln, um den neuen Berichtspflichten nachzukommen.
Fazit
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in Rumänien haben sich in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt und sind von einer reinen Quotenpflicht zu einer Reihe von Anforderungen übergegangen, die den aktiven Nachweis von Einstellungsbemühungen fördern. Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten müssen nicht nur den Mindestanteil von 4 % einhalten, sondern auch konkrete Anstrengungen in dieser Hinsicht nachweisen, einschließlich der Unterstützung von NGOs und der regelmäßigen Berichterstattung an die Behörden, gemäß den ab 2025 geltenden Bestimmungen.
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