Der ausländische Arbeitgeber ist, aus der Sicht des rumänischen Gesetzes, der der in Rumänien keinen Sitz, keinen ständigen Sitz oder keine Vertretung hat, aber hat  Arbeitnehmer die in diesem Land arbeiten.

Nicht ansässige Arbeitgeber sollten wissen, dass sie erstens ihren steuerlichen Wohnsitz in Rumänien errichten müssen.

Durch den Orden Nr. 3706/2016 vom 27. Dezember 2016 wurde das Verfahren für die Registrierung von Vereinbarungen genehmigt, die von gebietsfremden Arbeitgebern geschlossen wurden, die keinen Sitz, keinen ständigen Sitz oder keine Vertretung in Rumänien haben und die den obligatorischen Sozialbeiträgen für ihre Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen der europäischen Gesetzgebung im Bereich der sozialen Sicherheit schulden. sowie der Vereinbarungen über die Systeme der sozialen Sicherheit, an denen Rumänien beteiligt ist, sowie über andere Verfahrensaspekte.

Das Verfahren betrifft zwei Situationen:

  1. Die Verpflichtung gebietsfremder Arbeitgeber zur Zahlung obligatorischer Sozialbeiträge richtet sich nach den Bestimmungen der im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden europäischen Rechtsvorschriften sowie nach den Vereinbarungen über die Systeme der sozialen Sicherheit, an denen Rumänien beteiligt ist.
  2. Die Verpflichtung gebietsfremder Arbeitgeber zur Zahlung der obligatorischen Sozialbeiträge in Staaten, die nicht unter die im Bereich der sozialen Sicherheit geltenden europäischen Rechtsvorschriften fallen, sowie die Vereinbarungen über die Systeme der sozialen Sicherheit, an denen Rumänien beteiligt ist.

 

In der ersten Situation hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten, um die Verpflichtung zur Erklärung und Zahlung von Sozialbeiträgen zu erfüllen.

  1. Abschluss einer Vereinbarung über die Verpflichtung zur Erklärung und Zahlung der obligatorischen Sozialbeiträge mit seinem Arbeitnehmer, durch die dieser verpflichtet ist, die Beiträge an den rumänischen Staat zu erklären und zu zahlen.

In dieser Situation müssen die ansässigen und nicht ansässigen natürlichen Personen, die in Rumänien arbeiten und Einkommen in Form von Löhnen von Arbeitgebern erhalten, die keinen Sitz, keinen ständigen Sitz oder keine Vertretung in Rumänien haben, die folgenden Dokumente registrieren:

  • Formular 020 “Erklärung zur Steuerregistrierung / Erwähnung von Erwähnungen für rumänische und ausländische natürliche Personen mit persönlichem numerischem Code” bei der Steuerbehörde, bei der sie mit dem Steuerwohnsitz eingereicht wird, oder Formular 030 “Erklärung zur Steuerregistrierung / Erklärung von Erwähnungen für natürliche Personen, die keinen persönlichen numerischen Code haben “;
  • eine Kopie der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung, übersetzt ins Rumänische, beglaubigt von autorisierten Übersetzern, über die Verpflichtung zur Erklärung und Zahlung der obligatorischen Sozialbeiträge; In Ermangelung der Vollmacht des Arbeitnehmers sind die Arbeitgeber verpflichtet, der zuständigen Steuerbehörde Informationen über die mit ihren Arbeitnehmern geschlossene Vereinbarung zu übermitteln.

Nach der Registrierung hat der Arbeitnehmer die folgenden Verpflichtungen:

  • die Verpflichtung monatlich das Formular 112 einzureichen, das “Erklärung über die Zahlungsverpflichtungen von Sozialabgaben, Einkommensteuer und die nominalen Aufzeichnungen der versicherten Personen” darstellt.
  • die Verpflichtung, die Beiträge an den Staat zu zahlen.
  • nach Beendigung des Vertrages wird der Arbeitnehmer eine Erwähnungserklärung einreichen, wobei die Nummer des Formulars dieselbe ist wie bei der Steuerregistrierung, damit die deklarativen Verpflichtungen in Bezug auf die Einkommensteuer aus Löhnen und Sozialabgaben aus dem Steuervektor gestrichen werden.

 

  1. Wenn der Arbeitgeber keine Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern getroffen hat, hat er folgende Verpflichtungen:

 

  • Steuerregistrierung unter Verwendung des Formulars für die Steuerregistrierung 015 “Steuerregistrierungserklärungen / Erwähnung von Erwähnungen / Löscherwähnung für gebietsfremde Steuerzahler, die keinen ständigen Wohnsitz in Rumänien haben”;
  • die Zahlung der fälligen Sozialbeiträge, das Einbehalten und die Zahlung der einzelnen Sozialbeiträge;
  • monatliche / vierteljährliche Einreichung des Formulars 112 “Erklärung über die Zahlungsverpflichtungen von Sozialabgaben, Einkommensteuer und nominalen Aufzeichnungen von Versicherten”.

 

Im zweiten Fall haben ausländische Arbeitgeber, wenn sie in einem Staat niedergelassen sind, der nicht unter die Vorschriften der Europäischen Union über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fällt, oder in Staaten, mit denen Rumänien keine Vereinbarungen oder Konventionen im Bereich der sozialen Sicherheit hat, die folgenden Verpflichtungen :

  • Steuerregistrierung durch Übermittlung des Formulars 010 “Steuerregistrierungserklärung – Erwähnung von juristischen Personen, Vereinen und anderen juristischen Personen ohne Rechtspersönlichkeit”.
  • monatliche oder vierteljährliche Einreichung des Formulars 112 “Erklärung über die Zahlungsverpflichtungen der Sozialabgaben, die Einkommensteuer und den nominellen Nachweis der versicherten Personen”
  • monatliche Beibehaltung und Zahlung von Sozialbeiträgen und Steuern für die Gehälter, die seine Mitarbeiter für die in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten erhalten.

 

Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, stehen wir Ihnen in unserer Anwaltskanzlei in Sibiu, Str. Spartacus, Nr. 13 A, Kreis Sibiu, telefonisch unter +40720291919 oder per E-Mail unter [email protected] zur Verfügung.

 

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